Leistungserbringer: innen finden
Suchen Sie einen Podologen oder eine Podologin, der oder die als Leistungserbringer:in anerkannt ist?
Hier finden Sie die Liste der leistungserbringenden Podologinnen und Podologen.
Tarife und Rückerstattung
Podologische Behandlungen werden in bestimmten Fällen von Zusatzversicherungen übernommen.
Wir empfehlen, sich direkt bei der zuständigen Krankenkasse zu erkundigen.
Diabetespatientinnen und -patienten haben gemäss OKP Anspruch auf podologische Behandlungen. Diese werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen, sofern eine spezifische ärztliche Verordnung für die betreffende Patientin oder den betreffenden Patienten vorliegt, der Podologe oder die Podologin als Leistungserbringer:in anerkannt ist und dem Übergangstarifvertrag für ambulante podologische Leistungen gemäss KVG beigetreten ist.
Für Ärztinnen und Ärzte
Bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes werden podologische Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet, sofern:
- eine spezifische ärztliche Verordnung für die Patientin oder den Patienten ausgestellt wurde
- die Behandlung durch anerkannte Leistungserbringer:innen erfolgt, die dem Übergangsvertrag beigetreten sind.
Nutzen Sie das offizielle Verordnungsformular, das die Patientinnen und Patienten den Podologinnen und Podologen ihrer Wahl übergeben können.
WICHTIG: Es kann auch eine andere ärztliche Verordnung verwendet werden. Wir empfehlen aber, dass die mit den Krankenversicherern abgestimmte Version verwendet wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gemäss Art. 11c KLV übernimmt die Versicherung die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von zugelassenen Podologinnen und Podologen oder von zugelassenen Organisationen der Podologie erbracht werden, soweit:
a) die Leistungen bei Personen mit Diabetes mellitus durchgeführt werden, bei denen einer der nachfolgenden Risikofaktoren für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt:
- Polyneuropathie, mit oder ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)
- früheres diabetisches Ulcus
- erfolgte diabetesbedingte Amputation, unabhängig vom Vorliegen einer Neuro- oder Angiopathie
b) es sich um folgende Leistungen handelt:
- Fuss-, Haut-, und Nagelkontrolle
- protektive Massnahmen, namentlich atraumatisches Entfernen von Hornhaut und atraumatische Nagelpflege
- Instruktion und Beratung der Patienten und Patientinnen zu Fuss-, Nagel und Hautpflege und zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfsmitteln
- Prüfung der Passform der Schuhe
Bei Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie:
- ohne PAVK: vier Sitzungen
- mit PAVK: sechs Sitzungen
- Bei Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation: sechs Sitzungen
Ja. Eine spezifische ärztliche Verordnung für Diabetespatientinnen- und patienten ist erforderlich. Die Verordnung ist ab dem Ausstellungsdatum gültig. Vorher durchgeführte Behandlungen werden nicht rückerstattet.
Die aktuelle Liste der anerkannten Leistungserbringer:innen finden Sie auf dieser Seite.
