OPS

Beitrittserklärung

Der Beitritt zur Übergangstarifvereinbarung für podologische Leistungen im ambulanten Bereich gemäss KVG gilt rückwirkend ab dem 01.01.2022.

Der Beitrittserklärung müssen  folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Bestätigung des Kantons über die Abrechnung der Grundversicherung
  • Datenauszug SASIS

Wir bitten Sie, die genannten Dokumente per E-Mail einzureichen.

Beitrittserklärung

Der Beitritt zur Übergangstarifvereinbarung für podologische Leistungen im ambulanten Bereich gemäss KVG gilt rückwirkend ab dem 01.01.2022.

Der Beitrittserklärung müssen  folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Bestätigung des Kantons über die Abrechnung der Grundversicherung
  • Datenauszug SASIS

Wir bitten Sie, die genannten Dokumente per E-Mail einzureichen.

Mit dem Beitritt zur Tarif-Übergangsvereinbarung wird ein Beitrag zur Deckung der Aufwendungen für den Vertragsabschluss und dessen Umsetzung erhoben. Zusätzlich beinhaltet dieser auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Abrechnung im Rahmen der OKP entstehen. Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
Mit dem Beitritt zur Tarif-Übergangsvereinbarung wird ein Beitrag zur Deckung der Aufwendungen für den Vertragsabschluss und dessen Umsetzung erhoben. Zusätzlich beinhaltet dieser auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Abrechnung im Rahmen der OKP entstehen. Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
Beitritt als Mitglied SPV, SSP oder UPSI
  • Einmalige Gebühr*
    CHF 1600.– (exkl. Mwst.)
  • Jährlich wiederkehrende Gebühr
    CHF 500.– (exkl. Mwst.)
  • Gebühr bei unterjährigem Eintritt (massgebend ist das Zulassungsdatum der SASIS):
    • Januar – März
      CHF 500.– (exkl. Mwst.)
    • April – Juni CHF
      375.– (exkl. Mwst.)
    • Juli – September
      CHF 250.– (exkl. Mwst.)
    • Oktober – Dezember
      CHF 125.– (exkl. Mwst.)
Beitritt als Nicht-Mitglied SPV, SSP oder USPI
  • Einmalige Gebühr*
    CHF 1600.– (exkl. Mwst.)
  • Jährlich wiederkehrende Gebühr
    CHF 1200.– (exkl. Mwst.)
  • Gebühr bei unterjährigem Eintritt (massgebend ist das Zulassungsdatum der SASIS):
    • Januar – März
      CHF 1200.– (exkl. Mwst.)
    • April – Juni
      CHF 900.– (exkl. Mwst.)
    • Juli – September
      CHF 600.– (exkl. Mwst.)
    • Oktober – Dezember
      CHF 300.– (exkl. Mwst.)

* Alle Leistungserbringer:innen, welche per 01.01.2022 kein Mitglied der Verbände SPV, SSP oder UPSI waren, müssen die einmalige Gebühr von CHF 1000.– (exkl. MWST) entrichten.
Ausgenommen davon sind dipl. Podologinnen und Podologen HF, welche erst nach dem 01.01.2022 diplomiert wurden.

Die Rechnung wird nach der Prüfung der Beitrittserklärung per E-Mail in Rechnung gestellt.

Nach dem Zahlungseingang wird Ihnen eine Beitrittsbestätigung auf den 1. Tag des Folgemonats zugestellt. Sie werden darüber informiert, ab wann Sie dem Vertrag angehören. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie dazu berechtigt, über die Krankenkassen abzurechnen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Podologinnen und Podologen

Podologinnen und Podologen werden vom zuständigen Kanton zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen gemäss Art. 50d KVV erfüllen:

a) Sie sind nach kantonalem Recht zur Berufsausübung als Podologin oder Podologe berechtigt.

b) Sie verfügen über ein Diplom einer höheren Fachschule gemäss Rahmenlehrplan Podologie oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss Ziffer 7.1 des Rahmenlehrplans.

c) Sie haben nach Erhalt ihres Diploms während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:

  1. bei einer Podologin oder einem Podologen, die oder der gemäss Art. 50d KVV zugelassen ist;
  2. in einer Organisation der Podologie, die gemäss Art. 52f KVV zugelassen ist; oder
  3. in einem Spital, in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung einer Podologin oder eines Podologen, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 50d KVV erfüllt.

d) Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus.

e) Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Organisationen der Podologie

Organisationen der Podologie werden vom zuständigen Kanton zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen Art. 52f KVV erfüllen:

a) Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.

b) Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.

c) Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50d Buchstaben a-c erfüllen.

d) Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.

e) Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Die folgenden Schritte müssen unternommen werden, um im Rahmen der OKP abrechnen zu können:

  1. Beantragung der kantonalen Zulassung als Podologin oder Podologe zulasten der OKP gemäss Art. 50d KVV tätig sein zu dürfen.
  2. Beantragung einer ZSR-Nummer bei der SASIS.
  3. Besuch der Tarifschulung organisiert durch den SPV/SSP/UPSI.
  4. Einreichung der Beitrittsunterlagen zum Übergangstarif bei OPS.

Die OPS bestätigt das Beitrittsdatum zu diesem Vertrag. Erst ab diesem Datum dürfen Sie für die erbrachten podologischen Leistungen den entsprechenden Taxpunktwert gemäss Vertrag in

Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung an die Krankenkassen erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Behandlung.

Der Beitritt ist jederzeit möglich. Beitrittserklärungen, die bis zum 20. Tag des Monats von der OPS bestätigt worden sind, gelten ab dem 1. Tag des nächsten Monats.

Nein, der Beitritt ist unabhängig von der Verbandszugehörigkeit. Mitglieder von SPV, SSP oder UPSI profitieren jedoch von einem tieferen Beitrag.

Für das Beitrittsmanagement ist die OPS zuständig, unabhängig davon, ob Sie Mitglied beim SPV, der SSP oder UPSI sind. Das ausgefüllte Beitrittsformular inkl. Beilagen senden Sie an ops@podologie.ch. Wenn die Beitrittserklärung keine Mängel aufweist, erhalten Sie eine Beitrittsbestätigung. Darin werden Sie informiert, ab wann Sie dem Vertrag angehören.

Die Rechnung für die jährliche Beitragsgebühr wird jeweils Anfang des Jahres verschickt bzw. unmittelbar nach dem Beitritt.

Sie können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils per 31.12. aus der Beitrittserklärung austreten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Ab dem 01.01. des Folgejahres dürfen erbrachte Leistungen nicht mehr via Grundversicherung abgerechnet werden. Diabetespatientinnen und -patienten mit einer ärztlichen Verordnung müssen vor der Behandlung informiert werden, dass die Leistungen nicht mehr durch die Grundversicherung gedeckt sind. Die SASIS ist ebenfalls entsprechend zu informieren.

Ja, eine Liste der Leistungserbringer:innen in der Podologie, welche der Übergangsvereinbarung beigetreten sind, ist auf der Webseite aufgeschaltet.