OPS

Abrechnung von podologischen Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Dipl. Podologinnen und Podologen HF (sowie in der Deutschschweiz auch Podologen SPV) können seit dem 1. Januar 2022 die medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes, bei denen ein Risikofaktor für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt, über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Diese Neuerung basiert auf dem Entscheid des Bundesrats vom 26. Mai 2021. Damit soll der Mangel an qualifizierten Fachpersonen behoben und der Zugang zur medizinischen Fusspflege gewährleistet werden. Damit die Abrechnung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) überhaupt möglich ist, muss eine Tarifstruktur ausgearbeitet werden. Die Podologinnen und Podologen, die über die OKP abrechnen dürfen, werden über die Tarife für ihre Leistungen entschädigt.

 

Die Tarife werden in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringer:innen vereinbart. Die Organisation Podologie Schweiz (OPS) ist zusammen mit den Krankenversicherern an der Ausarbeitung dieser Tarifstruktur. Ziel der Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige, gesundheitliche Versorgung zu möglichst fairen Kosten. Da die Zeitspanne bis zur Inkraftsetzung der Verordnung zu kurz war, um einen definitiven Tarifvertrag abzuschliessen, konnte mit den Versicherern eine Übergangslösung vereinbart werden.

Nur dipl. Podologinnen und Podologen HF, sowie Podologinnen und Podologen SPV, die der Übertrittsvereinbarung beigetreten sind und die entsprechenden Schulungen beim SPV, der SSP oder UPSI absolviert haben, dürfen Leistungen über die OKP abrechnen.
Informieren Sie sich bei Ihrem Berufsverband über die nächsten Schulungstermine.

 

WICHTIG: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Rechnungen an die Krankenkassen nur im anerkannten XML-Format eingereicht werden können. Erläuterungen dazu erhalten Sie im Rahmen der Tarifschulung. Handgeschriebene Zettel oder Rechnungen im eigenen Rechnungsformat dürfen nicht an die Krankenkassen eingereicht werden und werden sofort abgewiesen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich frühzeitig mit der Anschaffung der Abrechnungssoftware auseinandersetzen, damit direkt nach dem Beitritt die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen kann.

Abrechnung von podologischen Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Dipl. Podologinnen und Podologen HF (sowie in der Deutschschweiz auch Podologen SPV) können seit dem 1. Januar 2022 die medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes, bei denen ein Risikofaktor für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt, über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Diese Neuerung basiert auf dem Entscheid des Bundesrats vom 26. Mai 2021. Damit soll der Mangel an qualifizierten Fachpersonen behoben und der Zugang zur medizinischen Fusspflege gewährleistet werden. Damit die Abrechnung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) überhaupt möglich ist, muss eine Tarifstruktur ausgearbeitet werden. Die Podologinnen und Podologen, die über die OKP abrechnen dürfen, werden über die Tarife für ihre Leistungen entschädigt.

 

Die Tarife werden in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringer:innen vereinbart. Die Organisation Podologie Schweiz (OPS) ist zusammen mit den Krankenversicherern an der Ausarbeitung dieser Tarifstruktur. Ziel der Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige, gesundheitliche Versorgung zu möglichst fairen Kosten. Da die Zeitspanne bis zur Inkraftsetzung der Verordnung zu kurz war, um einen definitiven Tarifvertrag abzuschliessen, konnte mit den Versicherern eine Übergangslösung vereinbart werden.

Nur dipl. Podologinnen und Podologen HF, sowie Podologinnen und Podologen SPV, die der Übertrittsvereinbarung beigetreten sind und die entsprechenden Schulungen beim SPV, der SSP oder UPSI absolviert haben, dürfen Leistungen über die OKP abrechnen.
Informieren Sie sich bei Ihrem Berufsverband über die nächsten Schulungstermine.

 

WICHTIG: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Rechnungen an die Krankenkassen nur im anerkannten XML-Format eingereicht werden können. Erläuterungen dazu erhalten Sie im Rahmen der Tarifschulung. Handgeschriebene Zettel oder Rechnungen im eigenen Rechnungsformat dürfen nicht an die Krankenkassen eingereicht werden und werden sofort abgewiesen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich frühzeitig mit der Anschaffung der Abrechnungssoftware auseinandersetzen, damit direkt nach dem Beitritt die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die folgenden Angaben gehören zwingend auf die Rechnung:

✓ Daten der versicherten Person: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Ge-schlecht, Versichertennummer

✓ Bezeichnung des Versicherers

✓ ZSR-Nummer des verordneten Arztes

✓ Daten des Leistungserbringers Selbstständige

✓ Podologen: ZSR-Nummer, Name, Adresse, GLN

✓ Organisation der Podologie: ZSR-Nummer, Name, Adresse der Organisation, GLN des durchführenden Podologen

✓ Datum der Behandlung

✓ Angabe Behandlungsminuten

✓ Kalendarium, Tarifcode 341, Tarifziffer, Preis in CHF gem. Tarifstruktur

✓ Behandlungsgrund

Die Rechnungen werden im System Tiers payant (TP) vergütet.

Das heisst, dass Leistungserbringer:innen die Rechnung direkt der Krankenkasse senden. Die Krankenkasse bezahlt den kompletten Betrag. Anschliessend wird die Kostenbeteiligung den Patient:innen in Rechnung gestellt.

Das System TP wurde so mit den Versicherern vertraglich vereinbart. Bei diesen Kranken-versicherern müssen die Rechnungen im System TP eingereicht werden. Santésuisse hat dies ihren angeschlossenen Versicherungen ebenfalls so empfohlen. Wir gehen davon aus, dass dies auch bei den Santésuisse angeschlossenen Krankenversicherern entsprechend gehandhabt wird.

Die Leistungserbringer:innen verschicken somit keine Rechnungen für podologische Be-handlungen im Rahmen der OKP zur Auszahlung an die Patient:innen.

Die Patient:innen erhalten jeweils eine Rechnungskopie zur Ablage.